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VO(EU) 2019/1148

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VO(EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Mit 1.2.2021 tritt die oben genannte EU-Verordnung in Kraft, die unmittelbar in den einzelnen Mitgliedsstaaten umzusetzen ist. Die Verordnung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Stoffen, mit denen man Explosivstoffe erzeugen kann, eingeschränkt wird. Folgende Stoffe dürfen der Allgemeinheit (alle Personen außer berufliche Verwender) weder als Reinstoff noch als Gemisch zugänglich sein:

Diese neue Gesetzeslage hat auch Auswirkungen auf den Gartenbau, da sich unter diesen Stoffen auch solche befinden, die in Düngemitteln vorkommen oder zu anderen Zwecken in der Produktion benötigt werden. Für den Gartenbau ergeben sich zwei Auswirkungen:

1. Auswirkungen auf die Produktion

Die Stoffe, die im Anhang der Verordnung angeführt sind, dürfen von gewerblichen Verwendern zu ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Verwendung weiterhin verwendet werden. Der Lieferant der Stoffe muss jedoch die Identität des Kunden, die gewerbliche, unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit und die beabsichtige Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe feststellen. Außerdem muss der Lieferant den gewerblichen Kunden darüber infor- mieren, dass die Stoffe nicht von der Allgemeinheit verwendet werden dürfen.

2. Auswirkung auf Handelsprodukte für Endkunden

Aktuell sind noch Düngemittel für Endkunden im Umlauf, die ab 1.2.2021 nicht mehr an Endkunden verkauft werden dürfen, da der Stickstoffgehalt aus Ammoniumnitrat den Grenzwert übersteigt. Diese Produkte dürfen jedoch in der gärtnerischen Produktion weiterhin eingesetzt werden. Aktuelle Lagerstände sind daher unbedingt zu überprüfen! In Zweifelsfällen gibt der Lieferant über das Produkt Auskunft. Es sind beispielsweise auch die Nährsalze der Gärtner Exklusiv-Linie davon betroffen.

Folgende Produkte der Gärtner Exklusiv-Linie dürfen ab 1.2.2021 nicht mehr an Endkunden verkauft werden:

Nährsalz GRÜN

Art. Nr. 094371

23-6-10+2,7MgO
mit Spurennährstoffen

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